(bzw. deren Rechtsvorgängerin) sowie der Pensenreduktion vom 16. November 1993 bis Ende 1993 einerseits und der "damaligen und aktuellen Erkrankung" andererseits mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang bestehe. Die Gutachter bejahen auch die Frage, ob sie den Schluss ziehen könnten, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor dem 21. April 1994 wegen der im Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik (vom 8. August 1995) festgestellten Krankheit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, und legen den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf "ca. Oktober 1993" fest. cc)