Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 6. September 1994 mindestens 75 %. Unter geschützten Bedingungen sei derzeit eine Arbeitsbelastung von 50 % möglich. bb) Die Vorinstanz holte zur Klärung der Frage nach dem Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit wiederum ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ ein, welches am 2. Juni 2000 erstattet wurde. Darin wird die im Gutachten vom 8. August 1995 gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, F25. 1 nach ICD-10, bestätigt.