1b hievor) - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - für die Beurteilung der berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche verbindlich, falls sie nicht offensichtlich unhaltbar ist. b) aa) Der Verfügung vom 12. Juli 1996 lag in medizinischer Hinsicht insbesondere das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ vom 8. August 1995 zu Grunde. Darin wird ausgeführt, diagnostisch im Vordergrund stehe eine affektive Störung. Zumindest im September 1994 habe auch eine psychotische Symptomatik bestanden. Es wurde die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv ICD-10 F25. 1, gestellt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 6. September 1994 mindestens 75 %.