29 Abs. 1 lit. b IVG) auf September 1994 fest (Verfügung vom 12. Juli 1996). Dieser Umstand war für die Bestimmung des Rentenbeginns entscheidend und damit für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche von massgeblicher Bedeutung. Der Festsetzung des Eintritts einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) durch die IV-Stelle auf September 1994 ist daher nach dem Gesagten (Erw. 1b hievor) - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - für die Beurteilung der berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche verbindlich, falls sie nicht offensichtlich unhaltbar ist.