___ AG (oder der Nachdeckungsfrist von 30 Tagen gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, und der erforderliche enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten Invalidität gegeben ist. 3.- a) Die IV-Stelle sprach der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. September 1995 eine halbe Rente zu und setzte die Eröffnung der für die Entstehung des Rentenanspruchs massgebenden einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit.