1 mit Hinweisen) als auch in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ( BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 109 Erw. 3c, je mit Hinweisen; SZS 2002 S. 155 Erw. 2a). 2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Invalidenleistungen der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung. Ein solcher ist zu bejahen, wenn während der Anstellung bei der X.________ AG (oder der Nachdeckungsfrist von 30 Tagen gemäss Art.