2c/aa und bb mit Hinweisen). Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG). b) Die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung sind für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, soweit sie für den IV-Entscheid relevant waren (Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99) und nicht offensichtlich unhaltbar sind. Dieser Grundsatz gilt sowohl hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ( BGE 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen) als auch in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ( BGE 123 V 271 Erw.