Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren ( Art. 23 BVG). Der Rentenanspruch setzt voraus, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Invalidität steht ( BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).