Die Pensionskasse N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Juni 2002 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a)