{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-106-01_2002-07-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=20.06.2002&to_date=09.07.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=76&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-07-2002-B_106-2001&number_of_ranks=279", "Checksum": "cfca0df78c22f556eae0ea84a8b1464d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 106/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.07.2002 B 106/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 04.07.2002 B 106/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 04.07.2002 B 106/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:08:59", "Checksum": "b2f0b9a4a8ab7a15e0db3499297eb235", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.07.2002 B 106/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\nbb) Die Vorinstanz holte zur Klärung der Frage nach dem Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit wiederum ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ ein, welches am 2. Juni 2000 erstattet wurde. Darin wird die im Gutachten vom 8. August 1995 gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, F25. 1 nach ICD-10, bestätigt. Weiter wird ausgeführt, schizoaffektive Störungen entwickelten sich wie schizophrene Störungen oft nach einer bis zu fünf Jahre dauernden so genannten Prodromalphase, typischerweise mit ersten Krankheitszeichen in der Adoleszenz oder frühen Erwachsenenzeit, welche sich durch unspezifische Symptome wie Unsicherheit, phasenweise Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit sowie sozialen Rückzug auszeichne. Die eigentliche Störung manifestiere sich dann meistens mit schwerwiegenden affektiven Störungen. Entsprechende Fragen werden dahingehend beantwortet, dass zwischen den krankheitsbedingten Absenzen während des Arbeitsverhältnisses bei der Z.________ (bzw.\nderen Rechtsvorgängerin) sowie der Pensenreduktion vom 16. November 1993 bis Ende 1993 einerseits und der \"damaligen und aktuellen Erkrankung\" andererseits mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang bestehe.\nDie Gutachter bejahen auch die Frage, ob sie den Schluss ziehen könnten, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor dem\n21. April 1994 wegen der im Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik (vom 8. August 1995) festgestellten Krankheit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, und legen den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf \"ca. Oktober 1993\" fest.\ncc) Für die Beurteilung der Frage, ob die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren und deshalb für die Belange der beruflichen Vorsorge nicht verbindlich ist, ist grundsätzlich auf die Aktenlage abzustellen, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungserlass präsentierte (\nBGE 126 V 311 Erw. 2a). Ob dies auch in Bezug auf die Festlegung des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit gilt, ist vorliegend nicht zu prüfen, denn die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 1996 findet diesbezüglich nicht nur im Gutachten vom 8. August 1995 eine hinreichende Grundlage, sondern die Beurteilung, die Arbeitsunfähigkeit sei im September 1994 eingetreten, ist auch unter Berücksichtigung des nachträglich eingeholten Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ vom 2. Juni 2000 nicht als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen. Die beiden Gutachten stimmen in Bezug auf die Diagnose überein. Neu wird im Gutachten vom 2. Juni 2000 auf eine so genannte Prodromalphase hingewiesen. Es bleibt jedoch unklar, ob es sich dabei bereits um die Krankheit als solche (welche diesfalls schon vor der Anstellung bei der X.________ AG und damit vor dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses eingetreten wäre) oder um deren Vorphase handelt. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist im Übrigen nicht das Auftreten erster Zeichen der Krankheit entscheidend, sondern der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Erw. 1a hievor). Den Arbeitsrapporten der X.________ AG ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin, welche bis August 1993 keine auffallenden Absenzen aufwies, vom 23. bis 29. September 1993 krankheitsbedingt abwesend war (wobei sie vom 23. bis 25. September nach einem als Nervenzusammenbruch bezeichneten Vorfall hospitalisiert war), direkt anschliessend bis Ende Oktober 1993 Ferien bezog, vom 1. bis 5. November 1993 vollzeitlich arbeitete, vom 8. bis 15. November 1993 wiederum krank und vom 16. November bis 31. Dezember 1993 mit einem Pensum von rund 50 % tätig war. Vom 3. Januar 1994 bis zum 18. März 1994 (letzter Arbeitstag) erreichte das Pensum wieder den Umfang einer vollzeitlichen Tätigkeit, wobei eine Krankheitsabsenz für die Zeit vom Nachmittag des 2. März bis und mit 7. März 1994 verzeichnet ist. Diese Abwesenheiten sind, wie die Beschwerdeführerin zu Recht dartut, nicht signifikant genug, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss nahezulegen, die krankheitsbedingten Absenzen seien Ausdruck der Krankheit, welche zur Invalidität geführt hat. Die Akten enthalten auch Hinweise auf Spannungen zwischen der Versicherten und ihren Vorgesetzten, welche mitursächlich für die nicht als krankheitsbedingt deklarierten Absenzen (Ferienbezug im Oktober, anschliessende Pensenreduktion) sowie schliesslich auch für die durch die Beschwerdegegnerin erklärte Kündigung waren. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist es - auch unter Einbezug des Gutachtens vom 2. Juni 2000 - nicht als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen, dass die IV-Stelle den Eintritt der für die Eröffnung der Wartezeit gemäss\nArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf September 1994 festgesetzt hat. Dieser Feststellung kommt daher für die Belange der beruflichen Vorsorge Verbindlichkeitswirkung zu. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, ist demnach im September 1994 und damit nicht während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdeführerin eingetreten. Letztere hat deshalb in diesem Zusammenhang keine Invalidenleistungen zu erbringen.\n4.- Das Verfahren ist kostenlos (\nArt. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (\nArt. 159 Abs. 2 OG;\nBGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\nI.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird\nder Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons\nBasel-Stadt vom 17. Oktober 2001 aufgehoben, und es\nwird die Klage abgewiesen.\nII.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\nIII. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."}