{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-106-01_2002-07-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=20.06.2002&to_date=09.07.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=76&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-07-2002-B_106-2001&number_of_ranks=279", "Checksum": "cfca0df78c22f556eae0ea84a8b1464d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 106/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.07.2002 B 106/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 04.07.2002 B 106/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 04.07.2002 B 106/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:08:59", "Checksum": "b2f0b9a4a8ab7a15e0db3499297eb235", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.07.2002 B 106/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nund\nVersicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel\nA.- Die 1967 geborene G.________ war von Januar 1993 bis März 1994 bei der Firma X.________ AG angestellt und damit bei der Rechtsvorgängerin der Pensionskasse N.________ berufsvorsorgerechtlich versichert. Wegen psychischer Probleme meldete sie sich am 16. Februar 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. Juli 1996 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt für die Zeit ab 1. September 1995 eine halbe Rente\nbei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Seit 1. Januar 2000 hat die Versicherte gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2001 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.\nB.- Am 22. Dezember 1998 liess G.________ gegen die Pensionskasse N.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zur Ausrichtung von Invaliditätsleistungen zu verpflichten. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2001 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) die Klage gut und verpflichtete die Pensionskasse N.________ der Klägerin ab 1. September 1995 eine jährliche halbe Invalidenrente von Fr. 3658.- und ab 1. Januar 2000 eine jährliche ganze Invalidenrente von Fr. 7316.- auszurichten, wobei die rückständigen Rentenbeträge ab 23. Dezember 1998 zu 5 % zu verzinsen seien und sich die Klägerin den ihr von der Beklagten ausgerichteten Betrag von Fr. 6186.- nebst Zins zu 4 % seit 31. März 1994 anrechnen zu lassen habe.\nC.- Die Pensionskasse N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nG.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.\nMit ergänzender Stellungnahme vom 5. Juni 2002 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.- a) Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (\nArt. 23 BVG). Der Rentenanspruch setzt voraus, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Invalidität steht (\nBGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f.\nErw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG).\nb) Die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung sind für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, soweit sie für den IV-Entscheid relevant waren (Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99) und nicht offensichtlich unhaltbar sind. Dieser Grundsatz gilt sowohl hinsichtlich der Invaliditätsbemessung (\nBGE 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen) als auch in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit (\nBGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 109 Erw. 3c, je mit Hinweisen; SZS 2002 S. 155 Erw. 2a).\n2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Invalidenleistungen der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung. Ein solcher ist zu bejahen, wenn während der Anstellung bei der X.________ AG (oder der Nachdeckungsfrist von 30 Tagen gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, und der erforderliche enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten Invalidität gegeben ist.\n3.- a) Die IV-Stelle sprach der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. September 1995 eine halbe Rente zu und setzte die Eröffnung der für die Entstehung des Rentenanspruchs massgebenden einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) auf September 1994 fest (Verfügung vom 12. Juli 1996).\nDieser Umstand war für die Bestimmung des Rentenbeginns entscheidend und damit für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche von massgeblicher Bedeutung.\nDer Festsetzung des Eintritts einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) durch die IV-Stelle auf September 1994 ist daher nach dem Gesagten (Erw. 1b hievor) - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - für die Beurteilung der berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche verbindlich, falls sie nicht offensichtlich unhaltbar ist.\nb) aa) Der Verfügung vom 12. Juli 1996 lag in medizinischer Hinsicht insbesondere das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ vom 8. August 1995 zu Grunde. Darin wird ausgeführt, diagnostisch im Vordergrund stehe eine affektive Störung. Zumindest im September 1994 habe auch eine psychotische Symptomatik bestanden. Es wurde die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv ICD-10 F25. 1, gestellt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 6. September 1994 mindestens 75 %. Unter geschützten Bedingungen sei derzeit eine Arbeitsbelastung von 50 % möglich."}