In beiden Fällen ist Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2 nicht anwendbar, was zur Folge hat, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 für die Zeitspanne vom 26. Februar bis 1. Juni 2001 nachträglich bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu versichern und die entsprechenden Beiträge zu entrichten hat. Da das kantonale Gericht mit seinem Entscheid demzufolge Bundesrecht verletzt hat, sind der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden gutzuheissen.