5.3 Da mit dem Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin 2 vom 26. Februar bis 1. Juni 2001 die Grenze von höchstens drei Monaten eindeutig überschritten worden war, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, ob es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag (auf eine Dauer von über drei Monaten) gehandelt hat oder aber ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag, welches durch das Eintreten der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 beendet wurde. In beiden Fällen ist Art. 1 Abs. 1 lit.