b AHVV. Wie das BSV überzeugend ausführt, liegt bei der Anwendung dieser Bestimmung eine andere Interessenlage vor, geht es doch dabei um die erste Säule von Personen, die während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden, sodass mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht auf eine Versicherung im Schweizerischen Sozialversicherungssystem angewiesen sind, sondern bereits im Herkunfts- oder Wohnsitzland entsprechend versichert sind.