Dabei wurde die Grenze für die Kurzzeitigkeit auf höchstens drei Monate festgelegt, was - wie jede klare Grenze - immer Fälle nach sich zieht, die ganz wenig daneben liegen, jedoch keine Ausnahmebehandlung rechtfertigen. Nichts anderes ergibt sich auch aus allfälligen Toleranzen bezüglich Überschreitung der Dreimonatsfrist von Art. 2 Abs. 1 lit. b