5.2 Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2 unterstellt Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung. Der Wortlaut dieser Bestimmung stimmt in den drei Sprachversionen überein ("Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten", "les salariés engagés pour une durée limitée ne dépassant pas trois mois", "i salariati assunti per un periodo limitato non superiore ai tre mesi") und ist klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich. Ein ausnahmsweises Abweichen davon wäre - wie oben dargelegt - nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.