Die als zulässig anerkannten Ausnahmefälle von Art. 2 Abs. 1 lit. b AHVV sodann unterschieden sich - so das BSV - von der Situation in der zweiten Säule und könnten daher nicht analog beigezogen werden. 4.4 Die Beschwerdeführerin 2 schliesslich macht geltend, es habe sich nicht um einen befristeten Arbeitseinsatz gehandelt, sondern das unbefristete Arbeitsverhältnis sei infolge ihrer anfangs Juni eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aufgelöst worden. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass die Dreimonatsfrist von Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2 überschritten worden sei.