AHVV sei zu tolerieren, dass die vom Verordnungswortlaut geforderte Dreimonatsfrist durch das "Auffüllen" der Wochen bei Beginn und am Ende des Arbeitsverhältnisses überschritten werde, ohne dass dies eine Versicherungspflicht auslöse. 4.3 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertritt das BSV die Auffassung, das "Auffüllen" der Wochen auf ganze Arbeitswochen sei in Bezug auf die Ausnahmeregelung von Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2 nicht zulässig. Es verweist insbesondere auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der massgeblichen Bestimmung, welcher seiner Meinung nach auch mit dem Normzweck übereinstimmt. Die als zulässig anerkannten Ausnahmefälle von Art. 2 Abs. 1 lit.