4.2 Das kantonale Gericht bestätigte diesen Standpunkt im Wesentlichen mit der Begründung, grundsätzlich sei eine dreimonatige Beschäftigungsdauer abgemacht gewesen, wobei die angefangenen Wochen bei Beginn und am Ende "aufgefüllt" worden seien. Gemäss Zweck der Norm von Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2 sowie in Analogie zur Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 1 lit. b AHVV sei zu tolerieren, dass die vom Verordnungswortlaut geforderte Dreimonatsfrist durch das "Auffüllen" der Wochen bei Beginn und am Ende des Arbeitsverhältnisses überschritten werde, ohne dass dies eine Versicherungspflicht auslöse.