3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer (Art. 2 BVG) sowie über die Nichtunterstellung unter die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über das befristete Arbeitsverhältnis.