teilte die Firma X.________ mit Schreiben vom 18. Mai 2004 mit, es sei keine Anmeldung bei ihrer Pensionskasse erfolgt, weil es sich beim Arbeitsverhältnis mit K.________ um einen befristeten dreimonatigen Arbeitseinsatz gehandelt habe. B. Mit Klage vom 28. Januar 2005 liess K.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau beantragen, die Firma X.________ habe sie nachträglich mittels Anmeldung an die Personalvorsorgeeinrichtung anzuschliessen und rückwirkend zu versichern. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage mit Entscheid vom 16. August 2005 ab.