{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-105-05_2006-04-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=31&from_date=20.04.2006&to_date=09.05.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=302&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-04-2006-B_105-2005&number_of_ranks=327", "Checksum": "9cb52ccd5796a044b248e66419716cb2"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 105/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.04.2006 B 105/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.04.2006 B 105/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.04.2006 B 105/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:15:44", "Checksum": "f7718f51776f860362e722eeb4bcc6aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.04.2006 B 105/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n5.\n5.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (\nBGE 131 II 31 Erw. 7.1, 131 V 93 Erw. 4.1, 128 Erw. 5.1, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).\n5.2 Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2 unterstellt Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung. Der Wortlaut dieser Bestimmung stimmt in den drei Sprachversionen überein (\"Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten\", \"les salariés engagés pour une durée limitée ne dépassant pas trois mois\", \"i salariati assunti per un periodo limitato non superiore ai tre mesi\") und ist klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich. Ein ausnahmsweises Abweichen davon wäre - wie oben dargelegt - nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Dies ist nicht der Fall. Die Regelung von Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2 wurde - wie dem Kommentar des BSV zum Entwurf der BVV2 vom Sommer 1983 entnommen werden kann - vor allem zur administrativen Entlastung der Vorsorgeeinrichtung aufgestellt. Wie das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausführt, kann damit keinesfalls gemeint sein, die Anmeldung von Arbeitnehmenden mit auf rund drei Monate befristeten Arbeitsverträgen ins Belieben der Arbeitgebenden zu stellen, sondern einzig die Entlastung der Vorsorgeeinrichtungen von kurzzeitig aufeinanderfolgenden Ein- und Austritten ihrer Versicherten. Dabei wurde die Grenze für die Kurzzeitigkeit auf höchstens drei Monate festgelegt, was - wie jede klare Grenze - immer Fälle nach sich zieht, die ganz wenig daneben liegen, jedoch keine Ausnahmebehandlung rechtfertigen. Nichts anderes ergibt sich auch aus allfälligen Toleranzen bezüglich Überschreitung der Dreimonatsfrist von Art. 2 Abs. 1 lit. b AHVV. Wie das BSV überzeugend ausführt, liegt bei der Anwendung dieser Bestimmung eine andere Interessenlage vor, geht es doch dabei um die erste Säule von Personen, die während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden, sodass mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht auf eine Versicherung im Schweizerischen Sozialversicherungssystem angewiesen sind, sondern bereits im Herkunfts- oder Wohnsitzland entsprechend versichert sind.\n5.3 Da mit dem Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin 2 vom 26. Februar bis 1. Juni 2001 die Grenze von höchstens drei Monaten eindeutig überschritten worden war, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, ob es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag (auf eine Dauer von über drei Monaten) gehandelt hat oder aber ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag, welches durch das Eintreten der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 beendet wurde. In beiden Fällen ist Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2 nicht anwendbar, was zur Folge hat, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 für die Zeitspanne vom 26. Februar bis 1. Juni 2001 nachträglich bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu versichern und die entsprechenden Beiträge zu entrichten hat. Da das kantonale Gericht mit seinem Entscheid demzufolge Bundesrecht verletzt hat, sind der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden gutzuheissen.\n6.\n6.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin 2 für die beiden Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).\n6.2 Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl.\nArt. 73 BVG;\nBGE 126 V 145 Erw. 1b), ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen Entscheid über eine Neuverlegung der Parteikosten dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen ist es der letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführerin 2 unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verfahren B 105/05 und B 108/05 werden vereinigt.\n2.\nIn Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2005 aufgehoben, und es wird die Firma X.________, verpflichtet, K.________ nachträglich für die Zeit vom 26. Februar bis 1. Juni 2001 bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu versichern und die entsprechenden Beiträge zu entrichten.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Firma X.________ auferlegt.\n"}