{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-105-05_2006-04-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=31&from_date=20.04.2006&to_date=09.05.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=302&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-04-2006-B_105-2005&number_of_ranks=327", "Checksum": "9cb52ccd5796a044b248e66419716cb2"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 105/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.04.2006 B 105/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.04.2006 B 105/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.04.2006 B 105/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:15:44", "Checksum": "f7718f51776f860362e722eeb4bcc6aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.04.2006 B 105/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\nAus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass K.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) in der Zeit vom 26. Februar bis 1. Juni 2001 bei der Firma X.________ angestellt war. Streitig und zu prüfen ist, ob die damalige Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin 2 bei ihrer Vorsorgeeinrichtung hätte anmelden und versichern müssen.\n4.1 Die Firma X.________ verweigerte eine Anmeldung der Beschwerdeführerin 2 bei ihrer Vorsorgeeinrichtung unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2 mit der Begründung, es sei ein auf rund drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden, wobei die erste Märzwoche 2001 mit den drei letzten Arbeitstagen des Monats Februar 2001 (Montag, 26. Februar bis Mittwoch, 28. Februar 2001) und die letzte Maiwoche (dauernd bis Donnerstag, 31. Mai 2001) mit dem ersten Arbeitstag des Monats Juni 2001 (Freitag, 1. Juni 2001) \"aufgefüllt\" worden seien.\n4.2 Das kantonale Gericht bestätigte diesen Standpunkt im Wesentlichen mit der Begründung, grundsätzlich sei eine dreimonatige Beschäftigungsdauer abgemacht gewesen, wobei die angefangenen Wochen bei Beginn und am Ende \"aufgefüllt\" worden seien. Gemäss Zweck der Norm von Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2 sowie in Analogie zur Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 1 lit. b AHVV sei zu tolerieren, dass die vom Verordnungswortlaut geforderte Dreimonatsfrist durch das \"Auffüllen\" der Wochen bei Beginn und am Ende des Arbeitsverhältnisses überschritten werde, ohne dass dies eine Versicherungspflicht auslöse.\n4.3 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertritt das BSV die Auffassung, das \"Auffüllen\" der Wochen auf ganze Arbeitswochen sei in Bezug auf die Ausnahmeregelung von Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2 nicht zulässig. Es verweist insbesondere auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der massgeblichen Bestimmung, welcher seiner Meinung nach auch mit dem Normzweck übereinstimmt. Die als zulässig anerkannten Ausnahmefälle von Art. 2 Abs. 1 lit. b AHVV sodann unterschieden sich - so das BSV - von der Situation in der zweiten Säule und könnten daher nicht analog beigezogen werden.\n4.4 Die Beschwerdeführerin 2 schliesslich macht geltend, es habe sich nicht um einen befristeten Arbeitseinsatz gehandelt, sondern das unbefristete Arbeitsverhältnis sei infolge ihrer anfangs Juni eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aufgelöst worden. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass die Dreimonatsfrist von Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2 überschritten worden sei.\n"}