5. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG). Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Institution hat die obsiegende Vorsorgestiftung keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 3. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.