Am Tag nach dem Eingang der IV-Akten bei der Vorsorgeeinrichtung begann die vierwöchige Frist für einen allfälligen Vertragsrücktritt zufolge Anzeigepflichtverletzung zu laufen (Urteil Z. vom 1. Dezember 2003, B 50/02). Sinngemäss vom Vorsorgevertrag zurückgetreten ist die Beschwerdeführerin jedoch erst mit Schreiben vom 1. Oktober 2001, in welchem sie eine angebliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherten geltend machte und ihre Leistungspflicht verneinte. Zu jenem Zeitpunkt war die vierwöchige Frist gemäss Art. 6 VVG längst abgelaufen.