4 und 5). Die Beschwerdeführerin hätte somit innert vier Wochen seit Kenntnis der Tatsachen, die auf eine Verletzung der Anzeigepflicht schliessen liessen, vom Vorsorgevertrag zurücktreten können, insoweit dieser die weitergehende Vorsorge zum Gegenstand hat. Der Vorsorgestiftung wurden am 18. Juli 2001 die Akten der Invalidenversicherung zugestellt. Am Tag nach dem Eingang der IV-Akten bei der Vorsorgeeinrichtung begann die vierwöchige Frist für einen allfälligen Vertragsrücktritt zufolge Anzeigepflichtverletzung zu laufen (Urteil Z. vom 1. Dezember 2003, B 50/02).