4. Für den Fall, dass die Haftung der Vorsorgeeinrichtung zu bejahen ist, hat diese die Invalidenleistungen auch aus der weitergehenden (hier: unterobligatorischen) beruflichen Vorsorge zu erbringen. Ob der Beschwerdegegner die Anzeigepflicht verletzt hat, als er am 1. August 1999 die Gesundheitserklärung zuhanden der Vorsorgestiftung ausfüllte, braucht nicht näher geprüft zu werden. Mangels entsprechender Reglementsbestimmungen beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen analogieweise nach Art. 4 ff. VVG. Danach kann die Vorsorgeeinrichtung innert vier Wochen ( Art.