Ebenso wird sie die Akten in Bezug auf die Entwicklung der gesundheitlichen und erwerblichen Situation des Beschwerdegegners im Verlaufe der ersten Monate der Anstellung ab 1. August 1999 ergänzen. Führen diese zusätzlichen Abklärungen zum Schluss, dass der reduzierte Anfangslohn in erster Linie den gebrechensbedingten Beeinträchtigungen zuzuschreiben ist, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner bei Stellenantritt bereits zu mindestens 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war mit der Folge, dass die Vorsorgeeinrichtung für eine auf den nämlichen Gesundheitsschaden zurückzuführende Invalidität nicht haftet (Erw. 1 am Ende hievor).