3.2 Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird zu diesem Punkt ergänzende Abklärungen treffen. Ebenso wird sie die Akten in Bezug auf die Entwicklung der gesundheitlichen und erwerblichen Situation des Beschwerdegegners im Verlaufe der ersten Monate der Anstellung ab 1. August 1999 ergänzen.