Zu diesen Punkten und den gesundheitlichen Verhältnissen bei Antritt der Stelle bei der AG H.________ am 1. August 1999 und in den folgenden Monaten sowie der Entwicklung der erwerblichen Situation während der ersten Monate dieses Arbeitsverhältnisses fehlen zuverlässige Angaben. Wenn die Arbeitgeberfirma in der Auskunft zuhanden der Invalidenversicherung vom 7. September 2000 bestätigte, dass der (reduzierte) Anfangslohn der Arbeitsleistung des Beschwerdegegners entspreche, können daraus für den vorliegend interessierenden Grad der Arbeitsfähigkeit jedenfalls so lange keine Schlüsse gezogen werden, als nicht geklärt ist, welche Faktoren für den herabgesetzten Lohn aussschlaggebend waren.