Hinsichtlich der Anstellung bei der AG H.________ ist nicht klar, was die Vertragsparteien dazu bewog, einen Monatslohn von Fr. 2900.- zu vereinbaren, der um rund 27 % unter dem gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn lag. Zwar mag es zutreffen, dass mit dem reduzierten Anfangsgehalt dem persönlichen, schulischen und beruflichen Werdegang des Beschwerdegegners sowie seinen gesundheitlichen und intellektuellen Problemen Rechnung getragen wurde. Ebenso könnte der für eine höhere lohnmässige Einstufung ungenügende Ausbildungsstand eine Rolle gespielt haben.