3. 3.1 Der Beschwerdegegner war von Geburt an gesundheitlich beeinträchtigt und bezog deswegen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. absolvierte er eine Anlehre in einer Eingliederungsstätte der Invalidenversicherung, kam eine Berufsausbildung in der freien Wirtschaft doch nicht in Frage. Damit dürfte es zusammenhängen, dass ärztliche Stellungnahmen zur Leistungsfähigkeit als Holzbearbeiter vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der AG H.________ fehlen. Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Holzbearbeiter traten keine nennenswerten gesundheitlichen Störungen auf. Hinsichtlich der Anstellung bei der AG H.______