2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche eine Invalidität zur Folge hatte und zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2001 führte, bei der Vorsorgestiftung Z.________ versichert war. Wie die Vorinstanz in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Akten der Invalidenversicherung festgestellt hat, war der Beschwerdegegner wegen des Geburtsgebrechens seit früher Kindheit in verschiedener Hinsicht beeinträchtigt. Er litt an verzögerter Entwicklung, Wahrnehmungsstörungen mit Schulschwierigkeiten, kognitiven Defiziten sowie beidseitiger Schwerhörigkeit und erlitt mehrere Hörstürze.