Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01). Ebenso hat eine Person, die vor ihrer Unterstellung unter das BVG bereits teilweise arbeitsunfähig war, keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sich dieser vorbestandene Gesundheitszustand nach dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verschlechtert. Vorausgesetzt ist, dass die vorbestandene Arbeitsunfähigkeit erheblich ist, was zutrifft, wenn sie mindestens 20 % beträgt (unveröffentlichte Urteile B. vom 21. Januar 1998, B 17/97 und B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97).