2c) richtig dargelegt. Ebenso hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, dass der Beschluss der Invalidenversicherung betreffend Zusprechung einer ganzen Rente an den Versicherten für die Beschwerdeführerin nicht bindend ist, der Invaliditätsgrad und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vielmehr frei zu prüfen sind, nachdem die Vorsorgeeinrichtung nicht in das iv-rechtliche Verfahren einbezogen worden ist ( BGE 129 V 73 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Zu verdeutlichen ist, dass im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge das Versicherungsprinzip gilt ( BGE 123 V 262; Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01;