Art. 24 Abs. 1 BVG), den Beginn des Anspruchs ( Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Leistungspflicht bei Übertritt eines Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ( BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c) richtig dargelegt.