C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Vorsorgestiftung, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei sie zu verpflichten, dem Versicherten ab 9. März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten. Während W.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ( Art. 23 Abs. 1 BVG), den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (