Mit Schreiben vom 1. Oktober und 6. Dezember 2001 lehnte die Vorsorgestiftung Z.________ das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab. B. In Gutheissung der von W.________ am 28. August 2002 eingereichten Klage verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Vorsorgestiftung mit Entscheid vom 3. Oktober 2003, dem Versicherten ab 9. März 2003 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 75 % eine Invalidenrente im Sinne der Erwägungen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den seit Rentenbeginn bis zur Eröffnung des Entscheides fällig gewordenen Rentenbetreffnissen, auszurichten.