{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-105-03_2005-03-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=24.02.2005&to_date=15.03.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=49&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-03-2005-B_105-2003&number_of_ranks=297", "Checksum": "abb4db5b11b2eb3e72a56d21301059fd"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 105/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.03.2005 B 105/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.03.2005 B 105/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.03.2005 B 105/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:06:23", "Checksum": "d44d4b1fc6a39ae6ac0c512b606eefdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.03.2005 B 105/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Der Beschwerdegegner war von Geburt an gesundheitlich beeinträchtigt und bezog deswegen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. absolvierte er eine Anlehre in einer Eingliederungsstätte der Invalidenversicherung, kam eine Berufsausbildung in der freien Wirtschaft doch nicht in Frage. Damit dürfte es zusammenhängen, dass ärztliche Stellungnahmen zur Leistungsfähigkeit als Holzbearbeiter vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der AG H.________ fehlen. Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Holzbearbeiter traten keine nennenswerten gesundheitlichen Störungen auf. Hinsichtlich der Anstellung bei der AG H.________ ist nicht klar, was die Vertragsparteien dazu bewog, einen Monatslohn von Fr. 2900.- zu vereinbaren, der um rund 27 % unter dem gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn lag. Zwar mag es zutreffen, dass mit dem reduzierten Anfangsgehalt dem persönlichen, schulischen und beruflichen Werdegang des Beschwerdegegners sowie seinen gesundheitlichen und intellektuellen Problemen Rechnung getragen wurde. Ebenso könnte der für eine höhere lohnmässige Einstufung ungenügende Ausbildungsstand eine Rolle gespielt haben. Gleichermassen möglich und plausibel erscheint jedoch die Erklärung, der verhältnismässig tiefe Anfangslohn, der übrigens ab 1. Januar 2000 auf Fr. 3010.- im Monat erhöht wurde, sei Ausdruck des seit Stellenantritt aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten funktionellen Leistungsvermögens und dementsprechend einer vorbestandenen Arbeitsunfähigkeit von deutlich über 20 %. Zu diesen Punkten und den gesundheitlichen Verhältnissen bei Antritt der Stelle bei der AG H.________ am 1. August 1999 und in den folgenden Monaten sowie der Entwicklung der erwerblichen Situation während der ersten Monate dieses Arbeitsverhältnisses fehlen zuverlässige Angaben. Wenn die Arbeitgeberfirma in der Auskunft zuhanden der Invalidenversicherung vom 7. September 2000 bestätigte, dass der (reduzierte) Anfangslohn der Arbeitsleistung des Beschwerdegegners entspreche, können daraus für den vorliegend interessierenden Grad der Arbeitsfähigkeit jedenfalls so lange keine Schlüsse gezogen werden, als nicht geklärt ist, welche Faktoren für den herabgesetzten Lohn aussschlaggebend waren.\n3.2 Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird zu diesem Punkt ergänzende Abklärungen treffen. Ebenso wird sie die Akten in Bezug auf die Entwicklung der gesundheitlichen und erwerblichen Situation des Beschwerdegegners im Verlaufe der ersten Monate der Anstellung ab 1. August 1999 ergänzen. Führen diese zusätzlichen Abklärungen zum Schluss, dass der reduzierte Anfangslohn in erster Linie den gebrechensbedingten Beeinträchtigungen zuzuschreiben ist, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner bei Stellenantritt bereits zu mindestens 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war mit der Folge, dass die Vorsorgeeinrichtung für eine auf den nämlichen Gesundheitsschaden zurückzuführende Invalidität nicht haftet (Erw. 1 am Ende hievor). Ergibt sich hingegen, dass der Beschwerdegegner bei Stellenantritt und während der ersten Monate des Arbeitsverhältnisses nicht wesentlich in seinem funktionellen Leistungsvermögen als angelernter Holzbearbeiter beeinträchtigt war, hätte ihm die Vorsorgestiftung die streitigen Invalidenleistungen auszurichten.\n4.\nFür den Fall, dass die Haftung der Vorsorgeeinrichtung zu bejahen ist, hat diese die Invalidenleistungen auch aus der weitergehenden (hier: unterobligatorischen) beruflichen Vorsorge zu erbringen.\nOb der Beschwerdegegner die Anzeigepflicht verletzt hat, als er am 1. August 1999 die Gesundheitserklärung zuhanden der Vorsorgestiftung ausfüllte, braucht nicht näher geprüft zu werden. Mangels entsprechender Reglementsbestimmungen beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen analogieweise nach\nArt. 4 ff. VVG. Danach kann die Vorsorgeeinrichtung innert vier Wochen (\nArt. 6 VVG) seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurücktreten, wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Sie beginnt erst, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt (\nBGE 130 V 11 Erw. 2.1, 119 V 286 ff. Erw. 4 und 5).\nDie Beschwerdeführerin hätte somit innert vier Wochen seit Kenntnis der Tatsachen, die auf eine Verletzung der Anzeigepflicht schliessen liessen, vom Vorsorgevertrag zurücktreten können, insoweit dieser die weitergehende Vorsorge zum Gegenstand hat. Der Vorsorgestiftung wurden am 18. Juli 2001 die Akten der Invalidenversicherung zugestellt. Am Tag nach dem Eingang der IV-Akten bei der Vorsorgeeinrichtung begann die vierwöchige Frist für einen allfälligen Vertragsrücktritt zufolge Anzeigepflichtverletzung zu laufen (Urteil Z. vom 1. Dezember 2003, B 50/02). Sinngemäss vom Vorsorgevertrag zurückgetreten ist die Beschwerdeführerin jedoch erst mit Schreiben vom 1. Oktober 2001, in welchem sie eine angebliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherten geltend machte und ihre Leistungspflicht verneinte. Zu jenem Zeitpunkt war die vierwöchige Frist gemäss Art. 6 VVG längst abgelaufen.\n5.\nDas Verfahren ist kostenlos (\nArt. 134 OG). Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Institution hat die obsiegende Vorsorgestiftung keinen Anspruch auf Parteientschädigung (\nArt. 159 Abs. 2 OG;\nBGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 3. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n"}