{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-105-03_2005-03-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=24.02.2005&to_date=15.03.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=49&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-03-2005-B_105-2003&number_of_ranks=297", "Checksum": "abb4db5b11b2eb3e72a56d21301059fd"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 105/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.03.2005 B 105/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.03.2005 B 105/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.03.2005 B 105/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:06:23", "Checksum": "d44d4b1fc6a39ae6ac0c512b606eefdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.03.2005 B 105/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n2.\nStreitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche eine Invalidität zur Folge hatte und zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2001 führte, bei der Vorsorgestiftung Z.________ versichert war.\nWie die Vorinstanz in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Akten der Invalidenversicherung festgestellt hat, war der Beschwerdegegner wegen des Geburtsgebrechens seit früher Kindheit in verschiedener Hinsicht beeinträchtigt. Er litt an verzögerter Entwicklung, Wahrnehmungsstörungen mit Schulschwierigkeiten, kognitiven Defiziten sowie beidseitiger Schwerhörigkeit und erlitt mehrere Hörstürze. Die Medikamente zur Behandlung der Epilepsie konnten 1995 abgesetzt werden. Seither traten keine Anfälle mehr auf. Am 10. August 1999 beendete der Versicherte die von der Invalidenversicherung als erstmalige berufliche Ausbildung übernommene Anlehre zum Holzbearbeiter mit Erfolg. Am 1. August 1999 konnte er bei der AG H.________ zu einem Monatslohn von Fr. 2900.- eine Stelle als Zimmereiarbeiter antreten. Ab 2. August 2000 musste er krankheitsbedingt der Arbeit fernbleiben und psychiatrisch behandelt werden. Am 28. August 2000 konnte er seine Tätigkeit wieder aufnehmen, benötigte aber nach wie vor psychiatrische Betreuung, und auf Ende November 2000 wurde das Anstellungsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Der Psychiater Dr. med. Y.________ diagnostizierte im Bericht vom 19. September 2000 zuhanden der Invalidenversicherung nebst verschiedenen schwerwiegenden Beeinträchtigungen seit der Geburt wiederholte depressive Episoden im Rahmen einer schwierigen psychosozialen Belastungssituation und assoziierten Erkrankungen aus dem ORL-Bereich und führte aus, dass der Beschwerdegegner während der Anstellung auf dem Bau mehrere Hörstürze und einen schweren Sturz vom Baugerüst erlitten habe. Er sei mit der Arbeit überfordert gewesen und habe immer mehr Hilfsarbeiten ausführen müssen, was er als kränkend und herabsetzend erlebt habe. Dadurch sei es zu einer zunehmenden depressiven Verstimmung gekommen, zeitweilig mit aggressiven Ausbrüchen gegen andere und gegen sich selbst gerichtet. Die Arbeitsfähigkeit sei durch depressive Antriebslosigkeit und Konzentrationsstörungen schwerwiegend beeinträchtigt und bezüglich Ausdauer herabgesetzt. Die Übernahme von selbst kleinen Arbeiten sei nicht möglich, und die Verständigung mit Mitarbeitern sei erschwert. Eine Arbeitsfähigkeit in einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erachtete Dr. Y.________ nur zu einem kleinen Prozentsatz als gegeben. Die gegenwärtige Anstellungssituation wirke eher im Sinne eines vermehrten Stresses für den Versicherten.\n"}