{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-105-03_2005-03-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=24.02.2005&to_date=15.03.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=49&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-03-2005-B_105-2003&number_of_ranks=297", "Checksum": "abb4db5b11b2eb3e72a56d21301059fd"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 105/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.03.2005 B 105/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.03.2005 B 105/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.03.2005 B 105/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:06:23", "Checksum": "d44d4b1fc6a39ae6ac0c512b606eefdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.03.2005 B 105/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 105/03\nUrteil vom 14. März 2005\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer\nParteien\nVorsorgestiftung Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich,\ngegen\nW.________, 1980, Beschwerdegegner, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Entscheid vom 3. Oktober 2003)\nSachverhalt:\nA.\nDer 1980 geborene W.________ leidet an angeborener Epilepsie (Ziff. 387 GgV-Anhang). Die Invalidenversicherung erbrachte verschiedene Leistungen zur Behandlung des Geburtsgebrechens, übernahm die Transportkosten zum Besuch der Volksschule (Oberstufensonderschule) sowie die Kosten für das Berufsvorbereitungsjahr und eine Anlehre als Holzbearbeiter im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Eingliederungsstätte X.________ vom 11. August 1997 bis 10. August 1999. Ferner gab sie dem Versicherten, der seit Kindheit an Innenohrschwerhörigkeit litt, ein Hörgerät ab.\nAm 1. August 1999 trat W.________ bei der AG H.________ eine Stelle als Zimmereiarbeiter an und war bei der Vorsorgestiftung Z.________ für die berufliche Vorsorge versichert. Nachdem er der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen vom 2. bis 27. August 2000 hatte fernbleiben müssen, wurde das Anstellungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf den 30. November 2000 aufgelöst. Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich W.________ ab 1. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente zu.\nMit Schreiben vom 1. Oktober und 6. Dezember 2001 lehnte die Vorsorgestiftung Z.________ das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab.\nB.\nIn Gutheissung der von W.________ am 28. August 2002 eingereichten Klage verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Vorsorgestiftung mit Entscheid vom 3. Oktober 2003, dem Versicherten ab 9. März 2003 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 75 % eine Invalidenrente im Sinne der Erwägungen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den seit Rentenbeginn bis zur Eröffnung des Entscheides fällig gewordenen Rentenbetreffnissen, auszurichten.\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Vorsorgestiftung, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei sie zu verpflichten, dem Versicherten ab 9. März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten.\nWährend W.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDie Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (\nArt. 23 Abs. 1 BVG), den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (\nArt. 24 Abs. 1 BVG), den Beginn des Anspruchs (\nArt. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit\nArt. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Leistungspflicht bei Übertritt eines Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung (\nBGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c) richtig dargelegt. Ebenso hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, dass der Beschluss der Invalidenversicherung betreffend Zusprechung einer ganzen Rente an den Versicherten für die Beschwerdeführerin nicht bindend ist, der Invaliditätsgrad und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vielmehr frei zu prüfen sind, nachdem die Vorsorgeeinrichtung nicht in das iv-rechtliche Verfahren einbezogen worden ist (\nBGE 129 V 73 ff.). Darauf kann verwiesen werden.\nZu verdeutlichen ist, dass im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge das Versicherungsprinzip gilt (\nBGE 123 V 262; Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01; unveröffentlichte Urteile B. vom 29. Januar 1998, B 17/97 und B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97). Tritt eine Person, welche bereits Bezügerin einer Invalidenrente ist, einer Vorsorgeeinrichtung bei, so haftet diese bei einer Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes nicht. Dies gilt sowohl, wenn die Person vor dem Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit keiner Pensionskasse angehörte (z.B. wegen eines Geburtsgebrechens, unveröffentlichtes Urteil B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97), als auch wenn eine teilzeitbeschäftigte Person im bisherigen Rahmen weiterarbeitet und für den nicht versicherten Aufgabenbereich eine halbe Invalidenrente erhält (SZS 2001 S. 85; Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01). Ebenso hat eine Person, die vor ihrer Unterstellung unter das BVG bereits teilweise arbeitsunfähig war, keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sich dieser vorbestandene Gesundheitszustand nach dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verschlechtert. Vorausgesetzt ist, dass die vorbestandene Arbeitsunfähigkeit erheblich ist, was zutrifft, wenn sie mindestens 20 % beträgt (unveröffentlichte Urteile B. vom 21. Januar 1998, B 17/97 und B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97).\n"}