5. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, sondern einzig eine prozessuale Frage zur Diskussion stand ( Art. 134 OG e contrario; Urteil J. vom 3. Juni 2002, B 59/00). Das unterliegende Bundesamt hat jedoch keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das BSV hat dem Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten. Hingegen hat die Pensionskasse unabhängig davon, dass sie mit dem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens nicht durchgedrungen ist, keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Denn gemäss Art.