Art. 73 Abs. 2 BVG geregelt ist und einfach, rasch sowie kostenlos zu sein hat, für die Nähe des erstinstanzlichen Klageverfahrens zum Sozialversicherungsprozess, in welchem auf Beschwerde hin über Leistungsansprüche regelmässig ebenfalls nur dem Grundsatz nach entschieden wird, wogegen die Berechnung der Leistung ebenfalls der Verwaltung obliegt. 3.5 Für das umschriebene und von der Vorinstanz gewählte Vorgehen sprechen weitere Argumente grundsätzlicher Natur. Es ist vorzuziehen, dass die Vorsorgeeinrichtung die Berechnung der Rentenhöhe oder die Überentschädigungsberechnung selbst vornimmt.