Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorsorgeeinrichtung um eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation des Bundesrechts handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht und die Offizialmaxime sowie die verfassungsmässigen Grundrechte zu beachten hat (vgl. BGE 117 V 309). Dies spricht neben dem Umstand, dass das Klageverfahren nach BVG, wenn auch nur rudimentär, in