Vielmehr hat zunächst die Vorsorgeeinrichtung, die im Gegensatz zum Gericht über die hiezu erforderlichen Unterlagen und Computerprogramme verfügt, die Höhe der Leistung dem Ausgang des Gerichtsverfahrens entsprechend zu ermitteln. Dieses Vorgehen entspricht der Verfahrensökonomie sowie den Geboten der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorsorgeeinrichtung um eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation des Bundesrechts handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht und die Offizialmaxime sowie die verfassungsmässigen Grundrechte zu beachten hat (vgl. BGE 117 V 309).