3.3 Ist hingegen die Leistungsklage betraglich beziffert, hat der BVG-Richter über Beginn und Höhe des Anspruchs zu befinden, wenn er diesen im Grundsatz bejaht, da diese Punkte zum Streitgegenstand gehören (vgl. Urteil R. vom 4. September 2001, B 14/01). 3.4 Hat das kantonale Gericht über den allein im Grundsatz eingeklagten, streitigen Anspruch entschieden, und geht es in der Folge einzig noch um die Berechnung der Leistung, ist auch abgesehen davon, dass das Massliche des Anspruchs nicht zum Streitgegenstand gehört, nicht ersichtlich, weshalb das Berufsvorsorgegericht die (bis anhin gar nicht zur Diskussion gestandene) Berechnung vornehmen soll.