Streitgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren kann demnach nur sein, worüber das kantonale Gericht auf Klage hin entschieden hat. Eine Verfahrensausdehnung auf vom kantonalen Gericht im Klageverfahren nicht beurteilte Rechtsverhältnisse fällt ausser Betracht (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 38). 3.3 Ist hingegen die Leistungsklage betraglich beziffert, hat der BVG-Richter über Beginn und Höhe des Anspruchs zu befinden, wenn er diesen im Grundsatz bejaht, da diese Punkte zum Streitgegenstand gehören (vgl. Urteil R. vom 4. September 2001, B 14/01).