Der Untersuchungsgrundsatz kann nicht dazu dienen, den Streitgegenstand auf nicht eingeklagte Punkte auszudehnen. Das angerufene kantonale Berufsvorsorgegericht hat entweder - bei Fehlen der Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen - ein Prozessurteil (Nichteintreten) oder ein Sachurteil zu fällen. Dieser Entscheid wird zur Verfügung im Sinne von Art. 97 in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG und damit zum Anfechtungsgegenstand einer hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Streitgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren kann demnach nur sein, worüber das kantonale Gericht auf Klage hin entschieden hat.