Wohl trägt sie der Besonderheit Rechnung, dass im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene das Klageverfahren (der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit) gilt und es an einer anfechtbaren Verfügung gebricht. Sie übergeht jedoch den weiteren, gerade darin begründeten Umstand, dass die fehlende Verfügung auch nicht den Streitgegenstand bilden kann. Dieser ergibt sich einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage (Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 9 ff., insbesondere S. 38).