3.2 Was den kantonalen Prozess betrifft, vermag die Argumentation des BSV, das auf Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, dem Versicherten die Leistungen aus der weitergehenden Vorsorge auszurichten, lautende Dispositiv des angefochtenen Entscheides komme letztlich einer unzulässigen Rückweisung an die Vorsorgeeinrichtung gleich, nicht zu überzeugen, da sie entscheidende Gesichtspunkte ausser Acht lässt. Wohl trägt sie der Besonderheit Rechnung, dass im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene das Klageverfahren (der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit) gilt und es an einer anfechtbaren Verfügung gebricht.